Prof. Dr. Johannes Wittmann
Eine Satzungsänderung und was dahinter steckt
Über mehr Zuschriften und Rückmeldungen seitens unserer Leser würden wir uns sehr freuen. Allein unser Posteingang erschöpft sich im mehr oder weniger bürokratischem Kleinkram. Vor einigen Wochen aber verhielt es sich in dieser Hinsicht doch etwas anders: da erreichte uns nämlich die Nachricht des Registergerichts, dass die Änderung unserer Satzung ins Vereinsregister eingetragen sei. Satzungsänderungen sind ja etwas, was allenfalls Juristen mit Begeisterung verfolgen, ansonsten sind sie eher triste Angelegenheiten.
Und das gilt natürlich auch für die Satzungsänderung, von der wir unsere Leser hier unterrichten wollen.
Bekanntlich umschreiben Vereinssatzungen in ihren einleitenden Bestimmungen üblicherweise den Satzungszweck. Dieser war seit der Vereinsgründung 1974 mit „Führungen durch das Schloss Blutenburg sowie kulturelle Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu seiner Geschichte“ umschrieben. Er hatte aus damaliger Sicht vorrangig die Restaurierung der Blutenburg im Auge und streng genommen war dieser Zweck mit dem Abschluss der baulichen Restaurierungsmaßnahme erfüllt.
Aber natürlich ging es nicht nur um den Erhalt der Gebäude allein, sondern auch darum, sie mit Leben zu erfüllen. Auch für einen Verein wie den unseren gelten die Worte Rabindranath Tagores: „Dass ich bin, erfüllt mich mit immer neuem Staunen. Und dies bedeutet Leben.“
So gesehen bedeutete schon der Umzug der IJB in die Blutenburg die Erfüllung des Satzungszwecks zur geistig intellektuellen Seite hin. Aber Leben bedeutet auch, sich dem Wandel der Zeiten und den daraus folgenden Aufgaben zu stellen, konkret für unseren Verein, sich nicht hinter den Mauern der Blutenburg zu verstecken, sondern das geistige und gesellschaftliche Leben in ihrem Umfeld mit zu gestalten. Dass der Verein deshalb die Sanierung der Pippinger Kirche als seine Aufgabe ansah, war ebenso selbstverständlich, wie etwa die Ausrichtung des traditionellen „Dorffestes“. Deshalb spricht die Satzung in ihrer jetzigen Fassung nicht mehr nur vom „Schloss Blutenburg“ sondern von der „Förderung und Erhaltung von Kulturwerten im Schloss Blutenburg und der ehemaligen Hofmark Menzing“.
Aber was bedeutet der Begriff „Hofmark Menzing“ eigentlich, wo doch Obermenzing amtlicherseits schon nicht mehr als eigener Stadtteil Münchens sondern nur noch zusammen mit Pasing als solcher gesehen wird?
Für die Alteingesessenen verbindet sich damit zunächst einmal die Erinnerung an das 1927 unter dem Titel „Die Hofmark Menzing“ im „Verlag der Gemeinde Obermenzing“ erschienene Werk von Franz Schaehle, die inzwischen zur bibliophilen und daher leider sehr teuren Kostbarkeit geworden ist. Auch die Ausstellung im Zusammenhang mit dem Abschluss den Restaurierungsarbeiten und die dazu 1983 von Johannes Erichsen (dem jetzigen Präsidenten der Verwaltung der Bayerischen Schlösser und Seen) herausgegebene Dokumentation des Hauses der Bayerischen Geschichte stand unter dem Motto „Blutenburg – Beiträge zur Geschichte und Schloß und Hofmark Menzing“.
Die Geburtsstunde der „Hofmark Menzing“ schlug am 14. Mai 1441, als Herzog Albrecht III. vom Kloster Wessobrunn den größten Teil des hiesigen Dorfes erwarb. Wenig später gliederte er das Dorf aus seinem „Verwaltungsbezirk“ aus und begründete, worüber Erichsens in seiner bereits erwähnten Dokumentation ausführlich berichtet, eine selbständige Herrschaft rund um das Schloss, eben die „Hofmark Menzing“. Diese Bezeichnung verdrängte in der Folgezeit bis ins 18. Jahrhundert hinein den Begriff „Pludenburg“ sogar fast völlig.
Aber es ging bei dem beschriebenen Vorgang natürlich nicht um die Namensgebung; die rechtliche Tragweite zu erfassen, fällt aus unserer heutigen Sicht sehr viel schwerer, obwohl sich dahinter, wie sich noch zeigen wird, durchaus moderne Überlegungen verbergen. In dem 2009 vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege und anderen Institutionen herausgegebenen „Wörterbuch zur Landesgeschichte und Heimatforschung in Bayern „Vom Abbrändler zum Zentgraf“ (das man dem interessierten Laien nur wärmstens empfehlen kann) wird der Begriff „Hofmark“ wie folgt definiert: „Bezirk mit niederer Gerichtsbarkeit und sonstigen Rechten (Scharwerk, Musterungsrecht, Steuereinhebungsrecht, Ordnungspolizei), bei der offenen Hofmark ist die Gerichtsbarkeit des Hofmarksherr auf seine Grunduntertanen beschränkt, bei der geschlossenen Hofmark hat er die Gerichtsbarkeit über sämtliche Einwohner des Hofmarksbezirks….“
Weil das Mittelalter die uns heute geläufige Unterscheidung von Legislative, Exekutive und Judikative, die wir Gewaltenteilung nennen, nicht kannte, war die Hofmark Verwaltungs- und Gerichtsbezirk in einem. Die Mehrheit der Bevölkerung lebte in solchen Hofmarken des Adels oder der Klöster; deshalb kann man sie als Vorläufer unserer heutigen Gemeinden – ursprüngliche Gebietskörperschaften wie sie die Bayerische Verfassung bezeichnet – ansehen. Sie übte die Polizeigewalt (über Gewerbe, Brandschutz, Maße und Gewichte) aus und war für Steuererhebung und Musterung und die niedere Jagd ebenso zuständig wie für Nachlass und Vormundschaftswesen. Im gerichtlichen Verfahren war die Hofmark auf die sogenannte Niedrige Gerichtsbarkeit beschränkt. Dem herzoglichen Richter (für Menzing am Landgericht Dachau) verblieben alle Delikte, „die zu dem tode ziehent“, wie Diebstahl (wenn das Diebesgut mehr als sechs lange Schillinge wert ist), Totschlag, Notzucht und Straßenraub, sowie die Gerichtsbarkeit über Grund und Boden.
Die Hofmark wurde in der Regel von einem Pfleger verwaltet, woran heute noch die Pflegerstraße erinnert. Bekannte Pfleger in Menzing waren etwa Wiguläus Hundt (ab 1555), nach dem das kleine Wegstück zwischen dem Fußgängerübergang an der Pippingerstraße und dem Schloss benannt ist, Dr. Jakob Burchard (1612-1614), dem wir am Chorbogen der Georgskirche das barocke Fresko des Jüngsten Gerichts verdanken, und Anton von Berchem (1676-1702), der in einem Viertel Jahrhundert für den Erhalt der Blutenburg sorgte..
Einen recht anschaulichen Bericht über das Rechtsleben in einer Hofmark liefert Marita A. Panzer in der oben genannten von Erichsen herausgegebenen Dokumentation unter der Überschrift: „Rechts- und Sozialordnung auf dem Lande“.
Der Pfleger übte sein Amt ursprünglich nicht etwa als herzoglicher Beamter aus (selbst wenn später die Pflegschaft häufig an Beamte des Hofs vergeben wurde) , sondern als Privatmann; darin liegt die regionale Besonderheit der auf Nieder -und Oberbayern beschränkten Hofmarksordnung. Sie geht zurück auf die sogenannte ottonische Handfeste vom 15. Juni 1311. Diese ist vor allem das Werk Herzog Ottos III. von Niederbayern, der vor allem wegen militärischer Auseinandersetzungen seinen Geldbedarf nicht mehr durch die übliche Verpfändung und Einzelverkäufe herzoglicher Rechte decken konnte. Als Gegenleistung dafür, dass sie ihm eine einmalige Steuer bewilligten, übertrug er daher den niederbayerischen Ständen die „niedere Gerechtigkeit“ für ihre Besitzungen. Weil Herzog Ludwig von Oberbayern diese Urkunde mitbesiegelte, wurde die Hofmark auch in Oberbayern wirksam. Die ottonische Handfeste ist nun genau 700 Jahre alt. Sie ist, wie es die „Gesellschaft für bayerische Rechtsgeschichte“ aus diesem Anlass bezeichnete, ein Zentraldokument bayerischer Verfassungsgeschichte. Die Übertragung der Hofmarksrechte ist bewusst nicht lehensrechtlich ausgeformt, sondern als normales Austauschgeschäft, also als „Kauf der Gerichte“, wie es die Urkunde die Rede ausdrücklich bezeichent. Es ist fraglich, ob hier Gerichtsbarkeit überhaupt als Hoheitsrecht öffentlicher Gewalt verstanden wird. „Die heutigen Fragen nach den Grenzen des „outsourcings“ von Staatsgewalt und der Privatisierung (etwa des Strafvollzugs in Amerika, der mittlerweile auch in Deutschland diskutiert wird) fügen sich hier zwanglos an“.
Es ist natürlich reiner Zufall, dass die eingangs erwähnte Satzungsänderung, die wieder auf den Begriff der Hofmark zurückgreift, genau zum 700-jährigen Jubiläum der ottonischen Handfeste, in Kraft tritt. Jedenfalls mag das als gutes Omen für unseren - im besten Sinn des Wortes - „konservativen“ Verein gelten.


